Satzung

SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR HUMMELSBÜTTEL E.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Hummelsbüttel”.

Er hat seinen Sitz: Stiegstück 2 (Feuerwehrhaus), 22339 Hamburg.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen “eingetragener Verein” (e.V.).

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Hummelsbüttel und der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hummelsbüttel ideell und materiell zu fördern.

Insbesondere fördert der Verein:

  • die Aus- und Fortbildung der Wehrangehörigen;
  • die Jugendarbeit der Jugendfeuerwehr;
  • Aktivitäten, die der Nachwuchsgewinnung der Freiwilligen Feuerwehr Hummelsbüttel und der Jugendfeuerwehr Hummelsbüttel dienen;
  • die räumliche Unterbringung der Wehr im Stadtteil;
  • die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen oder öffentlichen sozio-kulturellen Körperschaften im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, freiwillige Zuwendungen und Spenden aufgebracht.

(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Eventuell anfallendes Vermögen ist zweckgebunden. Es darf nur der in der Satzung vorgeschriebene Zweck damit verwirklicht werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Satzungszweck zu fördern.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

Der Beitrag wird jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig, bei Neuaufnahme vier Wochen nach der Aufnahme.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr läuft bis zum 31. Dezember 1997.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Auflösung), Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und gegenüber dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September desselben Jahres zu erklären.

(2) Der Ausschluß ist nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grunde zulässig.

(3) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den verbleibenden Mitgliedern fort. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.

§ 8 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

(2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

  • der erste Vorsitzende;
  • der zweite Vorsitzende;
  • der Kassenwart;
  • der Schriftführer.

(3) Zum erweiterten Vorstand gehören:

  • der geschäftsführende Vorstand und
  • bis zu drei Beisitzer.

(4) Beisitzer kraft Amtes sind in jedem Falle:

  • der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Hummelsbüttel und
  • der Jugendfeuerwehrwart der Freiwilligen Feuerwehr Hummelsbüttel

sofern sie Vereinsmitglieder sind und nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der zweijährigen Amtszeit aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen, das von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins, und überwacht die Innehaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Vereinsvermögen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand gibt sich nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung, welche der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

(4) Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und ggf. die Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

(6) Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins und führt über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei der Entschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Versammlung leitet.

§ 11 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand und
  • bis zu drei Beisitzern.

(2) Für die Wahl und die Amtsdauer und den Ersatz ausscheidender Mitglieder gelten die Ausführungen des § 10 sinngemäß.

(3) Der erweiterte Vorstand bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.

(4) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Ihre Amtsdauer erstreckt sich auf ein Geschäftsjahr. Einmalige anschließende Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht darin, die Rechnungslegung in sachlicher und formeller Hinsicht zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen abschließenden Prüfungsbericht zu geben.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle Maßnahmen, die nicht zu den laufenden Geschäften des Vereins gehören.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen verfügen ebenfalls nur über eine Stimme.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der Zeit zwischen dem 1.1. und 31.3 statt. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstandes kann innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(4) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  • Beschluß über vorliegende Anträge;
  • Ausschluß von Mitgliedern;
  • Auflösung des Vereins.

(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Benachrichtigung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin ein.

(6) Anträge zur Mitgliederversammlung können Mitglieder und Vorstand stellen. Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(8) Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden bzw. des 2. Vorsitzenden.

(9) Auf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vereines beschlossen werden.

(2) Kommt eine 3/4-Mehrheit aller Mitglieder nicht zustande, so kann frühestens in zwei Wochen und muß spätestens in zwei Monaten nach der ersten Abstimmung erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, um über die Auflösung zu beschließen.

Die erneute Beschlußfassung bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei Auflösung oder Wegfall des Zweckes des Vereines fällt das nach Abzug der Verpflichtungen vorhandene Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres, die es für die Tätigkeit der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hummelsbüttel zu verwenden hat.

Hamburg-Hummelsbüttel, den 27.10.1997